1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Agenturbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte der ting Beratungs-GmbH, Uhlandstraße 5, 66121 Saarbrücken, Deutschland, Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken – HRB 16320(nachfolgend: TING) einerseits und dem Auftraggeber (nachfol-gend: AUFTRAGGEBER). AUFTRAGGEBER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unter-nehmer i.S.d. § 14 BGB.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBER erkennt TING nicht an, es sei denn, TING hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss, Preise
2.1. Gegenstand des zu vereinbarenden Vertrages ist die Beauftragung der TING durch den AUFTRAGGEBER im Hinblick auf die Beratung bzw. Verbesserung, Weiterentwicklung und Förderung der Geschäftstätigkeiten des AUFTRAGGEBERS, seiner Produkte bzw. Dienstleis-tungen im Bereich Social Media sowie sonstiger Online-Aktivitäten des AUFTRAGGEBERS.
2.2. Alle Angebote von TING sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Be-stellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch TING. Die Bestätigung durch TING kann durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.
2.3. Eine Beauftragung kann nur durch individuelle Absprache zwischen TING und dem AUFTRAGGEBER erfolgen. Möglich ist eine Beauftragung in Textform, wobei jegliche von TING verwendeten Kanäle (Social-Media, Messenger, Kontaktformulare etc.) genutzt werden können. Ein Vertrag kommt grundsätzlich dadurch zustande, dass der AUFTRAGGEBER eine Anfrage an TING stellt. TING wird sodann auf Basis der vom AUFTRAGGEBER übermittelten Informationen ein unverbindliches Angebot erstellen und dem AUFTRAGGEBER übersen-den. Bestätigt der AUFTRAGGEBER das Angebot, wird TING die zur Verfügung stehenden Kapazitäten prüfen und den Auftrag bestätigen oder ablehnen. Der Beginn der Leistungser-bringung steht der Bestätigung des Auftrags gleich. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.4. Sofern eine Beauftragung bei Bestandskunden auf Zuruf erfolgt, wird TING die geltenden Konditionen dem AUFTRAGGEBER kurz per Mail bestätigen. Sofern der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht, gelten die neuen Konditionen als vereinbart.
2.5. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde geleg-ten Daten und Leistungen unverändert bleiben. Der AUFTRAGGEBER hat Änderungen von vertragsrelevanten Daten – insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen unverzüglich TING mitzuteilen. Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS bzgl. der vereinbarten Leistungen bzw. an den konkreten Aufgabenstel-lungen oder den bestehenden Ausgangssachverhalten sind – soweit nicht mit TING ander-weitig besprochen – nachtragspflichtig.
2.6. TING behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Ab-weichungen im Vergleich zum Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von TING bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Von TING bestätigte Aufträge können ohne Zustimmung von TING nicht vom AUFTRAGGEBER kostenfrei storniert oder abgeändert werden.
2.8. Der allgemeingültige Stundensatz von TING beträgt – soweit nicht abweichend vereinbart – 130 € pro Stunde.
3. Regelungen für spezifische Leistungen
3.1. ting//akademie
3.1.1. Beauftragte Projekte im Bereich der Schulung bzw. im Hinblick auf Vorträge richten sich nach der individuellen Absprache zwischen TING und dem AUFTRAGGEBER. Je nach Gegenstand der Schulung wird TING die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestell-ten Unterlagen & Medien einarbeiten und auf Basis der aktuell zugänglichen Forschung- und Statistiken abhalten.
3.1.2. Einen bestimmten Schulungserfolg schuldet TING dem AUFTRAGGEBER nicht. Die Vor-träge und Schulungen sind als Anregung und Hilfestellung für die Entwicklung im Hin-blick auf die jeweils gebuchten Themen zu verstehen.
3.1.3. Der konkrete Vortragsinhalt und die durchführende Person bei TING werden – soweit nicht abweichend vereinbart – ausschließlich durch TING bestimmt. Sofern der AUFTRAGGEBER einen Wechsel der auf Seiten von TING zur Verfügung gestellten Person wünscht, hat er dies mit TING abzustimmen. TING wird, sofern verfügbar, einen entsprechend gleich qualifizierten Berater vorschlagen und nach Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER einsetzen.
3.1.4. Bei Schulungen und Vorträgen werden die weiteren Leistungsdetails einzelvertraglich festgelegt. Bei Vor-Ort-Seminaren im Auftrag des AUFTRAGGEBERS stellt dieser die notwendige und geeignete Infrastruktur, insbesondere Seminarräumlichkeiten und Se-minarausstattung, installierte Software und Hardware zur Verfügung.
3.1.5. TING ist berechtigt, bei Veranstaltungen und Schulungen im Rahmen der ting//akademie mit einer Vorlaufzeit von 3 Werktagen die Veranstaltungszeit, das Veranstaltungsdatum oder den Dozenten zu ändern, falls besondere Gründe hierfür vorliegen. Besondere Gründe können z.B. im Ausfall des Dozenten aufgrund eins plötzlichen, unabwendbaren Ereignisses (z.B. kurzfristige Erkrankung, Quarantäneanordnung) oder anderweitiger Störungen des Geschäftsbetriebs von TING liegen. Die Änderungsmitteilung erfolgt in Textform (E-Mail) oder telefonisch, ggf. auch durch Mitteilung auf einem Anrufbeantwor-ter / Mobilfunkmailbox. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS sind ausge-schlossen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht und das gesetzliche Kündigungsrecht bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
3.2. ting//beratung
3.2.1. Beauftragte Projekte im Bereich der Unternehmensberatung, einschließlich der Anferti-gung von Materialien und der Durchführung von Schulungen und Vorträgen bei der Un-ternehmensberatung, erfüllt TING auf Basis der TING durch den AUFTRAGGEBER zu-gänglich gemachten Unterlagen, Medien und allgemein zugänglicher Marktforschungs-daten.
3.2.2. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet TING dem AUFTRAGGEBER durch die in-dividuelle Unternehmensberatung nicht.
3.2.3. Im Rahmen der Unternehmensberatung entscheidet ausschließlich TING, welche Berater dem konkreten Projekt zugewiesen werden. TING berücksichtigt bei der Verteilung der Berater insbesondere auch die Kernkompetenzen von TING. Sofern der AUFTRAGGEBER einen Wechsel des auf Seiten TING zuständigen Beraters wünscht, hat er dies mit TING abzustimmen. TING wird, sofern verfügbar, einen entsprechend gleich qualifizierten Berater vorschlagen und nach Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER einsetzen.
3.3. ting//social
3.3.1. Im Hinblick auf Social-Media-Plattformen wie z.B. Facebook, YouTube, Twitter, Insta-gram, LinkedIn, Xing etc. bietet TING Marketing-Leistungen auf Basis der nachfolgen-den Bestimmungen an. Der Umfang der jeweiligen Dienstleistung ergibt sich aus dem Angebot. Soweit nicht abweichend vereinbart ist die im Angebot genannte Posting Fre-quenz als Durchschnittswert über die Vertragslaufzeit zu verstehen.
3.3.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird der AUFTRAGGEBER die jeweiligen Social Media Konten erstellen und diese als verantwortlicher Seitenbetreiber i.S.d. Telemedien-gesetzes betreiben. Der AUFTRAGGEBER hat TING alle für die Vertragsausführung notwendigen Zugangs- und Login-Daten zur Verfügung zu stellen, damit TING seine Leistungen erbringen kann. Alternativ kann der AUFTRAGGEBER TING bzw. den zu-ständigen Mitarbeitern von TING auch – sofern bei der jeweiligen Plattform verfügbar – die Rechte erteilen, im Namen des AUFTRAGGEBERS Postings zu veröffentlichen.
3.3.3. Sofern TING im Auftrag des AUFTRAGGEBERS redaktionell tätig werden soll, also Bei-träge in einem Social Media Account veröffentlichen soll, wird TING, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, den AUFTRAGGEBER über die Art und den Umfang des Posts vorab im Rahmen eines „Posting Plans“ informieren und nur freigegebene Inhalte veröffentlichen. Dem AUFTRAGGEBER obliegt die rechtliche Prüfung der Inhalte. Der AUFTRAGGEBER ist inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des Medienstaatsvertrages für die Beiträge. Zum Leistungsumfang zählen die Vorabrecherche, das Erstellen eines Pos-ting Plans, die Content- und Beitragsplanung und das Entwerfen der entsprechenden Postingtexte. Im Hinblick auf weitergehende Interaktionen mit den Nutzern (z.B. Reaktion auf Kommentare) ist grundsätzlich kein Freigabeprozess vorgesehen. TING wird die In-teraktionen entsprechend ggf. verfügbarer Guidelines verfassen. Sind keine Guidelines verfügbar wird TING die Interkationen entsprechend der marktüblichen und im Rahmen der Erfahrung von TING gesammelten Maßstäbe verfassen.
3.3.4. Soweit der Leistungsbestandteil „Seitenmanagement“ vereinbart ist, umfasst die Bu-chung das Übernehmen und Verteilen der Admin-Rollen, das Festlegen / Bestimmen bzw. Anpassen des Cover- / Profil-Fotos, sowie die Instandhaltung und Aktualisierung des Infobereichs. TING wird keine Anpassungen an Rechtstexten oder der Einbindung von Rechtstexten (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung) vornehmen.
3.3.5. Soweit der Leistungsbestandteil „Überwachung“ vereinbart ist, umfasst die Buchung die passive Beobachtung der Social-Media-Aktivitäten des Auftraggebers. Insbesondere um-fasst ist das kontrollieren der Push-Benachrichtigungen im Hinblick auf Nutzerinteraktio-nen (z.B. Nachrichten, Kommentare, Erwähnungen, etc.). Die Überwachung wird durch TING wie folgt erbracht:
• an Werktagen 4x täglich
• an Wochenenden und bundeseinheitlichen Feiertagen 2x täglich
• an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von TING 2x täglich
•
3.3.6. Soweit der Leistungsbestandteil „Reporting“ vereinbart ist, umfasst die Buchung die Auswertung und Aufbereitung der von der Plattform zur Verfügung gestellten Analyseer-gebnisse. Das Ergebnis wird dem AUFTRAGGEBER 1x monatlich per E-Mail übermittelt.
3.4. ting//performance
3.4.1. Im Rahmen des performance Marketing wird TING gemäß dem Angebot für den AUFTRAGGEBER tätig und wird dabei auf den vom AUFTRAGGEBER beauftragten Plattformen das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werbe-Budget gemäß der Abspra-che einsetzen. Das Werbe-Budget ist vom Kunden zu tragen und vorab auf ein von TING angegebenes Konto zu überweisen. Das Budget kann auch in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden. TING wird das Budget im Rahmen des performance Marke-ting verwenden. Soweit der AUFTRAGGEBER das Werbe-Budget nicht vorab zur Verfü-gung stellt oder die zur Verfügung gestellte Teilsumme für die geplante Werbemaßnah-me nicht ausreicht, können keine Werbemaßnahmen bei der jeweiligen Plattform ge-bucht werden. Der Zahlungsanspruch von TING gemäß Ziffer 3.4.2 bleibt in diesem Fall bestehen.
3.4.2. Die an TING zu zahlende Pauschale umfasst dabei die im Rahmen der Vereinbarung zwischen TING und dem AUFTRAGGEBER vereinbarte Durchführung von Werbemaß-nahmen und Werbekampagnen und beinhaltet ausdrücklich nicht das Werbe-Budget. Die Pauschale wird primär zur Planung, Vorbereitung und Durchführung des Anzeige-plans fällig.
3.4.3. Kann aus Gründen, die TING nicht zu vertreten hat, ein Werbebudget nicht unmittelbar eingesetzt werden (z.B. Werbeeinschränkung der Plattform, technische Probleme, Nicht-verfügbarkeit der Plattform, fehlende Freigaben des Kunden), bleibt der Zahlungsan-spruch von TING gemäß Ziffer 3.4.2 unberührt. TING wird ggf. ersparte Aufwendungen mit der Pauschale verrechnen.
3.4.4. Das Paket beinhaltet die folgenden Leistungen:
– Verwaltung des Werbekonto
– Rechnungsabwicklung mit dem jeweiligen Plattformanbieter
– Zugang zu einem Ansprechpartner bei TING
– Bei Facebook: Zertifizierung der Ansprechpartner durch Facebook Blueprint
– Mitteilung aller relevanten Aktualisierungen und Weitergabe der neuesten Informationen
– Aufstellung Anzeigenplan
– Schaltung der Werbeanzeigen im Facebook Werbeanzeigenmanager
– Erstellung und Verwaltung von Zielgruppen
– Tägliche Checks und Optimierungen der Werbeanzeigen
– Permanente, langfristige Optimierung (Budgetverteilung, Anzeigenoptimierung etc.)
– Kurzfristige Problemlösung mit eigenem Ansprechpartner
3.5. ting//creatives
3.5.1. TING wird für den AUFTRAGGEBER Filme, Infografiken, GIFs, Drohnenaufnahmen oder andere Film-, Lichtbilder oder Lichtbildwerke anfertigen. Der genaue Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
3.5.2. Die Produktionsschiene (Beginn, Aufnahmedaten, Schleifen) werden zwischen dem AUFTRAGGEBER und TING individuell vereinbart und bestätigt. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden ohne Korrekturschleifen bis zu 5 Werktage für die Postproduktion nach dem Dreh / Fototermin benötigt. Die Ablieferung des Arbeitsergeb-nisses (Übergabe / Übersendung) ist daher frühestens 5 Werktage nach der Postproduk-tion fällig. Soweit der Kunde Korrekturen vornehmen lassen will, verzögern diese den Termin entsprechend.
3.5.3. TING ist verantwortlich für die Organisation und die praktische Durchführung der ent-sprechenden Aufnahmetermine. Diesbezüglich ist TING jedoch auf die Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS angewiesen.
3.5.4. TING ist berechtigt, die im Rahmen des jeweiligen Angebotes noch zur Verfügung ste-hende künstlerische Freiheit entsprechend eigenverantwortlich zu nutzen. Der AUFTRAGGEBER wird von TING über die Drehtermine informiert bzw. befindet sich mit TING in Abstimmung. Der AUFTRAGGEBER kann jederzeit eine Anfrage über den aktu-ellen Stand einholen und darf im Regelfall auch jederzeit an den Dreh- bzw. Shooting Terminen Einsicht in die Arbeit nehmen. Etwaige Verzögerungen aufgrund der Einsicht werden dem AUFTRAGGEBER gesondert in Rechnung gestellt.
3.6. ting//recruiting
3.6.1. Geschuldet wird von TING die Beratung und Erstellung einer Stellenanzeige bzw. je nach Vereinbarung einer Recruiting-Kampagne auf Basis des aktuellen „Best-Practice“ Vorgehens. Einen bestimmten Erfolg (z.B. Einstellung, Mindestanzahl an Bewerbungen) schuldet TING nur dann, wenn es explizit vereinbart worden ist.
3.6.2. TING verpflichtet sich im Rahmen des Vertrages dazu, die Leistung nach bestem Wissen so auszugestalten, dass nach objektiven Kriterien im Rahmen der von der jeweiligen Plattform zur Verfügung gestellten Kriterien, Regularien und Voraussetzungen geeignete Kandidaten für die zu besetzende Stelle angesprochen werden. TING wird sich hierbei an den vom AUFTRAGGEBER gesetzten Kriterien in der Stellenbeschreibung und sons-tigen vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ori-entieren. TING steht es jedoch frei, weitere Kriterien in Rücksprache mit dem Unterneh-men aufzustellen, sofern diese nicht dem Vertragszweck entgegenstehen und der bes-seren Qualifizierung der eingehenden Bewerbungen dient.
3.7. ting//influencer
3.7.1. Im Hinblick auf das Influencer Marketing sucht TING zu nächst nach zur Marke passen-den Influencern. Anhand der Anforderungen der jeweiligen Marke wird TING dem AUFTRAGGEBER eine Liste von in Frage kommenden Influencern zur Verfügung stel-len. Die Leistungen von TING umfassen das Überprüfen des Influencers anhand der öf-fentlich abrufbaren Informationen und Daten (Followerzahl, Posting Frequenz, Inhalt der letzten 10-15 Beiträge). Eine vertiefte Prüfung z.B. im Hinblick auf Fake-Follower, Ein-sichtnahme der Insights des Influencers, die Recherche von Beiträgen abseits der letz-ten 10-15 Beiträge oder Prüfung der Person des Influencers bzw. dessen Umfelds er-folgt nicht. Soweit eine Agentur des Influencers Informationen übermittelt oder zur Ver-fügung stellt, wird TING diese Informationen nur in Fällen offenkundiger Zweifel in dem oben genannten Umfang prüfen.
3.7.2. Soweit sich der AUFTRAGGEBER für einen Influencer entscheidet, wird TING mit die-sem bzw. mit der vom Influencer beauftragten Agentur Kontakt aufnehmen und zusam-men mit dem AUFTRAGGEBER den Rahmen der Beauftragung des Influencers abstim-men.
3.7.3. Sofern TING im Rahmen des Influencer Marketings Inhalte produziert stimmt TING die Inhalte vorab mit dem AUFTRAGGEBER ab.
3.8. Webdesign
3.8.1. Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs in Bezug auf eine von TING zu er-stellenden, zu planende, zu analysierende oder zu pflegende Internetseite sind das An-gebot von TING, sowie darauf basierende Leistungsbeschreibungen, d.h. die in Text-form getroffenen und von TING bestätigten Absprachen über den geschuldeten Leis-tungsumfang.
3.8.2. Die PARTEIEN verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit einen agilen Projektansatz, d.h. dem AUFTRAGGEBER ist es, soweit keine Festpreisabsprache besteht, während des Projekts gem. den nachfolgenden Bestimmungen möglich, neue Bedarfe im Rah-men von sog. „Sprints“ in das Projekt einzuführen, die dann von TING in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER gem. dem vereinbarten Stundensatz ausgeführt werden. Hierzu vereinbaren die PARTEIEN das nachfolgende Prozedere:
3.8.3. Solange TING nicht die im Sprint zu erstellende Leistung geliefert hat und noch nicht mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit begonnen hat, kann der AUFTRAGGEBER in Textform eine Abänderung einer vereinbarten Leistung verlangen. Die PARTEIEN legen dann gemeinsam die Ziele des nächsten Sprints und dessen Zeitdauer und Kosten fest. TING verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweils hierdurch abgeschlossenen Einzel-Sprintvertrags, entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand der Technik für das im Projekteinzelvertrag vorgegebene Projektthema eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung zu er-arbeiten. TING hat den AUFTRAGGEBER auf Bedenken und Verbesserungsmöglichkeiten sowie den erforderlichen Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen, die sich bei der Durchführung des Sprints im Hinblick auf das Ziel einer optimalen und zweckmäßigen Erreichung des Sprint-Zieles ergeben.
3.8.4. TING wird den AUFTRAGGEBER in einem solchen Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der durch das Änderungsver-langen verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminli-chen Ablaufs übergeben (nachfolgend: SPRINTANGEBOT). Sollte die verlangten Ände-rungen maßgebliche Abweichungen von den bisherigen Absprachen beinhalten, so ver-längern die PARTEIEN die Fristen des ggf. vereinbarten Zeit- und Arbeitsplans einver-nehmlich um einen angemessenen Zeitraum. Übermittelt TING das SPRINTANGEBOT an den AUFTRAGGEBER nicht innerhalb des vereinbarten Zeit-raums, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, TING hierfür eine Frist von weiteren 7 Arbeitstagen zu set-zen. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt die gewünschte Erweiterung des Auftrages als von TING abgelehnt.
3.8.5. Die Kosten für die in Zusammenhang mit dem Änderungsverlangen des AUFTRAGGEBERS entstehenden Aufwände, insbesondere für die Abstimmung und Er-stellung von SPRINTANGEBOTEN, hat der AUFTRAGGEBER in angemessener Höhe zu tragen.
3.8.6. Soweit TING dem AUFTRAGGEBER ein SPRINTANGEBOT übermittelt hat und der AUFTRAGGEBER die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Aufnahme der diesbezüg-lichen Arbeiten durch TING in Textform hat und / oder diese duldet, ist damit eine still-schweigende Genehmigung des SPRINTANGEBOTES verbunden.
3.8.7. TING unterrichtet den AUFTRAGGEBER in angemessenen Abständen über den Stand der Leistungen im Rahmen des Sprints. TING wird den AUFTRAGGEBER über absehba-re Verzögerungen bzw. über drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen in Textform informieren, soweit diese für TING erkennbar werden.
3.8.8. TING ist hinsichtlich der Art der Durchführung der erteilten Aufträge frei. TING wird jedoch die Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. TING untersteht keinerlei Weisun-gen des AUFTRAGGEBERS; unberührt bleiben fachliche und projektbezogene Weisun-gen.
3.8.9. TING organisiert die im Rahmen eines Sprints geregelten Leistungen selbst und eigen-verantwortlich.
3.8.10. TING bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.
3.8.11. TING ist berechtigt Fremdleistungen gem. Ziffer 8 dieser AGB zur Durchführung der Aufträge einzusetzen
3.8.12. Sollte TING erkennen, dass die Vorgaben des AUFTRAGGEBERS nicht die zur Er-stellung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Qualität haben oder die Sprint-Ziele aus sonstigen Grün-den nicht erreicht werden können, so wird TING den AUFTRAGGEBER unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Er-gänzung und/oder Anpassung der Leistungsbeschreibung unterbreiten. Der Änderungs-vorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 7 Kalen-dertagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
3.8.13. Auf der Grundlage der besprochenen Sprint-Ziele wird TING, soweit zweckmäßig, ein Demo-Layout erstellen und die fachlich technische Umsetzung beschreiben. Demo-Layouts enthalten die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Inter-netseite bzw. des Online-Shops. TING wird das Demo-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem AUFTRAGGEBER entwickeln und hierbei gestalterische Vor-gaben des AUFTRAGGEBERS, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des AUFTRAGGEBERS, berücksichtigen.
3.8.14. TING legt dem AUFTRAGGEBER Demo-Layouts und die Beschreibung einer fachlich technischen Umsetzung zur Abnahme vor. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, Demo-Layouts aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der AUFTRAGGEBER vorgelegte Beschreibungen und/oder Demo-Layouts zurück, hat er die Erstellung jedes weiteren Demo-Layouts / weiterer Beschreibungen der fachlich technischen Umsetzung gem. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten. TING wird vorab einen Kostenrahmen für die Erstellung weiterer Demo-Layouts und Beschreibun-gen kommunizieren.
3.8.15. Solange die PARTEIEN keine Einigung über die Durchführung der Änderungen erzie-len, setzt TING die Arbeit nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechenden Änderungen fort.
3.8.16. TING wird dem AUFTRAGGEBER die gestellte Internetseite bzw. den fertiggestellten Online-Shop betriebsbereit auf den spezifizierten Servern installieren, so dass die Ar-beitsergebnisse auf der vereinbarten Domain durch Endnutzer abgerufen werden kön-nen. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS wird TING alle Dateien der Internetseite, sowie die dazugehörigen Datenbanken auf einem geeigneten Datenträger zur Verfü-gung stellen.
3.8.17. Das Hosting und die Bereitstellung des Webspaces sind Aufgabe des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGGEBER hat TING alle notwendigen Zugangs- und Login-Daten zur Verfügung zu stellen, damit TING seine Leistungen erbringen kann.
3.8.18. TING verpflichtet sich dazu, die Internetseite des AUFTRAGGEBERS so zu konfigurie-ren und zu gestalten, dass diese die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhal-ten aufweisen, das bei vergleichbarem Hosting, vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Internetseiten bzw. Online-Shops mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
4. Datenhandling
4.1. Soweit im Rahmen einer Tätigkeit von TING gemäß Ziffer 3 Projektdaten oder sonstige Daten (z.B. Entwürfe von Postings, Screendesign, Entwürfen, Quellcodes usw.) anfallen, wird TING diese für den AUFTRAGGEBER erstellten digitalen Projektdaten zur späteren Wiederverwen-dung auf Datenträger speichern und pflegen. Der Archivierungs- und Pflegeaufwand der digi-talen Daten ist Bestandteil des jeweils erhobenen Projektmanagements.
4.2. TING ist nicht verpflichtet, die Projektdaten oder sonstigen Daten oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den AUFTRAGGEBER herauszugeben, soweit dies nicht ausdrücklich zur Erfüllung der Verpflichtungen von TING aus Ziffer 3 erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere sog. Roh-Daten oder auch Dateiformate, die weiterverarbeitet wer-den können. Wünscht der AUFTRAGGEBER die Herausgabe von Daten oder Dateien in be-stimmten Dateiformaten, die von TING nicht ohnehin bereitgestellt werden, so bedarf es hier-für einer gesonderten Absprache der PARTEIEN. Der Aufwand von TING für die Datenher-ausgabe ist vom AUFTRAGGEBER zu vergüten.
4.3. Eine Herausgabe der Quellcodes im Zusammenhang von Software- und Webentwicklung ist nicht geschuldet, soweit es sich nicht um Open Source-Software handelt. Sofern im Rahmen der Leistungen von TING Open-Source-Software verwendet wird, richtet sich die Nutzungsbe-fugnis in Abweichung zu den zuvor genannten Regelungen nach den jeweils geltenden Li-zenzbestimmungen für diese Software. TING wird den AUFTRAGGEBER informieren, welche Open-Source-Software genutzt wurde und die entsprechenden Lizenzbestimmungen bei Nachfrage übergeben. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die entsprechenden Informati-onspflichten und Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Quellcode wird in diesen Fällen von TING gemäß den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen offengelegt und veröffentlicht.
4.4. Stellt TING dem AUFTRAGGEBER Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von TING vorgenommen werden.
4.5. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der AUFTRAGGEBER.
4.6. Der AUFTRAGGEBER hat angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Datenverlustes bei ihm zu treffen (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Er-gebnisse, Notfallplanung). Eine Verpflichtung der Herstellung eines Backups über das bloße Projekthandling hinaus durch TING besteht nicht.
5. Übertragung notwendiger Urheber und Nutzungsrechte an TING
5.1. Der AUFTRAGGEBER ist ausschließlich verantwortlich für seine an TING bereit gestellten Unterlagen. Soweit Urheberrechte an den Unterlagen bestehen (z.B. bei Video, Text oder Bildern) behält der AUFTRAGGEBER seine Rechte als Urheber oder Berechtigter und alle ggf. bestehenden weiteren Schutzrechte an den zur Verfügung gestellten Unterlagen.
5.2. Wenn ein AUFTRAGGEBER urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Unterlagen be-reitstellt, räumt er TING bzw. Auftragsverarbeitern unentgeltlich die notwendigen, nicht aus-schließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Unterlagen zu Zwecken der Bearbeitung und Veröffentlichung im Rahmen der Werbekampahne bzw. zum jeweils ver-folgten Zweck und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zur Bereitstellung zu bearbeiten und zu nutzen.
5.3. Damit TING die Unterlagen zur weiteren Verwendung nutzen kann, müssen die Unterlagen von TING gespeichert werden. Es kann dabei auch erforderlich sein, dass TING die bereitge-stellten Unterlagen bearbeiten, insbesondere zuschneiden oder technisch anpassen muss. Das Nutzungsrecht von TING umfasst daher insbesondere das Recht, die Unterlagen tech-nisch zu vervielfältigen und zum Zweck der weiteren Bearbeitung technisch aufzubereiten. Sofern im Hinblick auf eine vom AUFTRAGGEBER gebuchte Leistung eine Vervielfältigung notwendig ist, überträgt der AUFTRAGGEBER auch diese Rechte an TING.
5.4. Der AUFTRAGGEBER bestätigt mit der Bereitstellung von Unterlagen, dass er bezüglich aller übertragenen Unterlagen ausreichende Rechte besitzt, um dem AUFTRAGGEBER die ge-mäß dieser Regelungen bezeichneten Rechte zu übertragen und ihm keine entgegenste-henden Rechte Dritter bekannt sind.
5.5. Mit dem Bereitstellen von Unterlagen bestätigt der AUFTRAGGEBER zudem, dass die Unter-lagen von Urheberrechten, Handelsgeheimnissen oder Eigentumsrechten bzw. Schutzrech-ten Dritter geschützt sind und keine unerwünschten oder verbotenen Inhalte beinhalten.
5.6. AUFTRAGGEBER haften gegenüber dem TING für Schäden, die TING durch die vertrags-gemäße Verwendung der Unterlagen entstehen, soweit die Unterlagen vorsätzlich oder fahr-lässig einen Verstoß gegen Rechte Dritter. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es vorbehalten den Beweis zu erbringen, dass es den Schadenseintritt durch die Unterlagen nicht zu vertreten hat.
5.7. Soweit der AUFTRAGGEBER einen Schaden gemäß dieser Ziffer zu verantworten hat, stellt der AUFTRAGGEBER TING von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der AUFTRAGGEBER den Verstoß nicht zu vertre-ten hat.
6. Urheber- und Nutzungsrechte an den erstellten Arbeitsleistungen
6.1. TING räumt dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von TING im Rahmen der Beauftragung auftrags-gemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein.
6.2. Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich, räumlich und sachlich (bzgl. aller bekannter und ggf. auch un-bekannter Nutzungsarten) unbeschränkte einfache Nutzungsrechte.
6.3. Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung einer Beauftragung haben keinen Ein-fluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen.
6.4. Die Arbeitsergebnisse von TING dürfen vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten auf eigene Verantwortung geändert werden.
6.5. Der AUFTRAGGEBER erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, techni-schen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, elektronischen Rohdaten und Aufzeichnungen, die TING im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse dem AUFTRAGGEBER zur Prüfung und Freigabe überlässt und/oder die von TING angefertigt werden, es sei denn, dies wurde gesondert – zumindest in Textform – vereinbart. TING schuldet nicht die zum jeweiligen Ar-beitsergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Entwürfen, Produktionsdaten etc.
7. Mitwirkungspflichten
7.1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTRAGGEBERS (z.B. Bilder, Texte, Logos) zeitnah TING unentgeltlich in digitaler Form und in den von TING definierten Dateiformaten und Auflösungen zur Verfü-gung zu stellen.
7.2. Kommt es aufgrund der fehlenden Bereitstellung von Inhalten, Freigaben und Unterlagen zu Verzögerungen in den Projekten (z.B. bezüglich der Abwicklung von Postings), bleibt ein et-waig bestehender Zahlungsanspruch von TING bestehen.
7.3. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich dabei dazu, dass die zur Verfügung gestellten Unter-lagen
7.3.1. keine nationalen oder internationalen Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Markenrechte) zu verletzen;
7.3.2. nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, insbesondere §§ 184 ff. StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propagandamit-teln verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straf-taten), § 126 StGB (Androhung von Straftaten), § 129a Abs. 3 StGB (Werbung für eine terroristische Vereinigung), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung), § 201a StGB (Verletzung des höchstper-sönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie nicht gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen;
7.3.3. Keine Unwahrheiten oder Falschdarstellungen beinhalten;
7.3.4. Keine Inhalte zu übermitteln, die ungesetzlich, obszön, verleumderisch, ehrenrührig, be-drohlich, pornographisch, pädophil, revisionistisch (Leugnen der Existenz des Holo-caust), belästigend, hasserfüllt, rassistisch, fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend und/oder ethnisch beleidigend sind und/oder sonstige rechts- oder sittenwidrige Inhalte enthalten;
7.3.5. Der AUFTRAGGEBER stellt TING auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass TING Motive oder Logos oder sonstige Vorlagen zur Nutzung innerhalb des Vertrags von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt wurden. TING prüft die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte, Werke, Vorlagen nicht darauf, ob ausreichende Nut-zungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen oder Schutzrechte (Patente, Marken, Designrechte, etc.) Dritter durch die Inhalte, Werke, Vorlagen verletzt werden.
7.3.6. Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Un-terlagen werden von TING sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt. Weitergehende Verwendungen z.B. zu Werbezwecken oder ähnlichem Bedarf einer gesonderten Absprache zwischen TING und dem AUFTRAGGEBER.
7.4. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von TING erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch TING gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der AUFTRAGGEBER diese ord-nungsgemäß in die Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte von TING nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch, soweit die Verweigerung dem billigen Ermessen von TING ent-spricht. Der AUFTRAGGEBER hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbe-fugte Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse durch Dritte entstanden sind. TING ist berech-tigt, für eine Erweiterung des Kreises der Nutzungsberechtigten eine angemessene Vergü-tung zu verlangen.
8. Fremdleistungen
8.1. Es obliegt TING im Rahmen der Leistungserbringung nach billigem Ermessen Erfüllungsgehil-fen gem. den nachstehenden Bestimmungen beauftragen, d.h. TING ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendige Leistungen nach billigem Ermessen als Fremdleistungen auf eigene Rechnung zu vergeben, ohne verpflichtet zu sein, dies dem KUNDEN offen zu legen. Die Wahl der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Drittbeauftragten obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, TING.
8.2. Die Einschaltung von Dritten auf Rechnung des KUNDEN ist nur mit vorheriger Zustimmung des KUNDEN zulässig. Sofern dies der Fall ist, gelten im Verhältnis zwischen dem KUNDEN und dem Dritten ausschließlich die zwischen dem Dritten und dem KUNDEN vereinbarten Ver-tragsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte auf Empfehlung durch TING beauf-tragt wird und/oder TING die Koordination zwischen dem KUNDEN und dem Dritten über-nimmt, z.B. bei der Einschaltung von rechtlichen Beratern.
8.3. TING haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von TING sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Haftung
9.1. Die Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen TING richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nach-folgenden Bestimmungen.
9.2. Die Haftung von TING ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von TING, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von TING. Soweit die Haftung von TING ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeit-nehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von TING.
9.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ei-ner vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch TING oder ei-nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TING beruhen, haftet TING nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.4. Sofern TING zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentli-che Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von TING auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Ver-trages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.5. Schadensersatzansprüche von UNTERNEHMERN können gegenüber TING jedoch nur in-nerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der KUNDE von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätes-tens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb ei-ner Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erho-ben wird und der TING auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Ver-jährung zu erheben, bleibt unberührt.
10. Gewährleistung
10.1. TING gewährleistet, dass erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß erstellt wurden und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vo-rausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
10.2. Die Gewährleistungszeit bei Werkleistungen beträgt 12 Monate beginnend mit der vollstän-digen Abnahme.
10.3. TING ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der AUFTRAGGEBER seine Zahlungspflicht gegenüber TING nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
10.4. Sollte sich im Laufe der Mangelbehebung herausstellen, dass ein Mangel auf Bedienungs-fehler oder unsachgemäße Nutzung des AUFTRAGGEBERS nach Gefahrübergang zurück-zuführen sind, kann TING eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand ver-langen.
11. Abnahme
11.1. Nach vollständiger Übergabe der im Rahmen einzelner Werkleistungen (z.B.: Webdesign) auftragsgemäß erstellter Arbeitsergebnisse bzw. nach dem Erreichen eines vertraglich verein-barten Meilensteins, hat der AUFTRAGGEBER die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen.
11.2. Der AUFTRAGGEBER wird während Prüfung auftretende und erkennbare Mängel der Ar-beitsergebnisse gegenüber TING in Textform anzeigen.
11.3. TING ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erklärung von Teilabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Der AUFTRAGGEBER hat die Teilab-nahme vorbehaltlos innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, wenn die Teilleistung einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist und keine erkennbaren Mängel der Teilleistung vorliegen.
12. Zahlungsbedingungen
12.1. TING ist berechtigt, Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von TING innerhalb von 7 Werktagen nach Rech-nungsdatum ohne Abzug durch Banküberweisung auf das von TING angegeben Bankkonto überweisen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. TING ist zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach billigem Ermessen berechtigt.
12.2. Die in Pauschalpaketen genannten monatlichen Zahlungen fallen unabhängig vom tatsäch-lich vom Kunden genutzten Leistungsvolumen an und sind – soweit nicht abweichend ver-einbart – zum 15. eines Monats fällig. Werden die Leistungen nicht abgerufen, erfolgt ein Übertrag auf die Folgemonate. Nichtabgerufene Leistungen verfallen nach 6 Monaten.
12.3. TING ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes für Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. TING ist nach Eintritt des Zahlungsver-zuges berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den AUFTRAGGEBER fällig zu stellen. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkasso-gebühren und dergleichen wird TING dem AUFTRAGGEBER in Rechnung stellen.
12.4. Reichen die vom AUFTRAGGEBER geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den AUFTRAGGEBER – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstan-den, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet.
12.5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von TING bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von TING bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
13. Kündigung
13.1. Vertragslaufzeiten und Mindestlaufzeiten ergeben sich aus den jeweiligen individuellen Ver-einbarungen. Alle Verträge mit einer bestimmten Laufzeit sind für die PARTEIEN ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende. Falls keine ordentliche Kündi-gung erfolgt, verlängert sich ein zwischen den PARTEIEN bestehender Vertrag um den im Vertrag genannten Zeitraum. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Rechte von TING gem. § 648 S.2 BGB bleiben unberührt.
13.2. Das Recht der PARTEIEN, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündi-gen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede PARTEI einen Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen PARTEI die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden PARTEI nicht mehr zugemu-tet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbe-sondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen PARTEI das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens abgelehnt wird.
14. Lizenzen und Verwertungsgesellschaften
14.1. Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen sowie Schriftlizenzen entfallen. TING wird den AUFTRAGGEBER über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren. Die Kos-ten für Fremdlizenzen sind durch den AUFTRAGGEBER gesondert zu tragen, es sei denn, dies wäre abweichend mit TING vereinbart worden.
14.2. Soweit TING Lizenzierungen für den AUFTRAGGEBER durchführt, handelt TING in Vertre-tung für den AUFTRAGGEBER.
14.3. Bei Verstößen des AUFTRAGGEBERS gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, TING von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit er von TING über diese informiert wurde.
15. Geheimhaltungspflichten
15.1. TING und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurch-führung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Bewerbungsunterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn,
15.1.1. sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
15.1.2. sie waren bei Vertragsschluss dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Ge-heimhaltungspflicht bekannt.
15.1.3. sie wurden unabhängig und ohne Kenntnis der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entwickelt
15.1.4. sie wurden dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von einer anderen Quelle als von TING bekannt gemacht.
15.1.5. durch Bekanntgabe der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wird kein Eigentum oder werden keine Nutzungsrechte daran über-tragen.
15.2. Der AUFTRAGGEBER muss diese rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausge-schlossen ist.
15.3. Der AUFTRAGGEBER darf die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit in Bezug auf die Vertrags-durchführung. Die Weitergabe von Bewerbungsunterlagen an Dritte oder im eigenen Unternehmensverbund ist untersagt, so-fern TING der Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zu-stimmt oder die Weitergabe vertraglich (z.B. im Angebot) festgehalten ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS von TING erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. TING bietet für Leistungen, bei denen TING Zugriff auf personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS erhält, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO an. Dieser gilt als geschlossen, sobald der AUFTRAGGEBER die AGBs anerkennt.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von TING in 66121 Saarbrücken.
16.3. Sofern keine abweichende Bestätigung von TING vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von TING in 66121 Saarbrücken.